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   EuGH, 10.06.1986 - 81/85   

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EuGH, 10.06.1986 - 81/85 (https://dejure.org/1986,2545)
EuGH, Entscheidung vom 10.06.1986 - 81/85 (https://dejure.org/1986,2545)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juni 1986 - 81/85 (https://dejure.org/1986,2545)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Usinor / Kommission

    1 . EINREDE DER RECHTSWIDRIGKEIT - HANDLUNGEN , DEREN RECHTSWIDRIGKEIT GELTEND GEMACHT WERDEN KANN - ALLGEMEINE EGKS-ENTSCHEIDUNGEN

  • EU-Kommission

    Usinor / Kommission

  • Wolters Kluwer

    1. EINREDE DER RECHTSWIDRIGKEIT - HANDLUNGEN , DEREN RECHTSWIDRIGKEIT GELTEND GEMACHT WERDEN KANN - ALLGEMEINE EGKS-ENTSCHEIDUNGEN; ( EGKS-VERTRAG , ARTIKEL 36 ABSATZ 3 ); 2. UNTÄTIGKEITSKLAGE - AUFFORDERUNG AN DAS ORGAN , TÄTIG ZU WERDEN - VORAUSSETZUNGEN - KLARER UND ...

  • Judicialis

    EGKS-VERTRAG ART. 35

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGKS-VERTRAG ART. 35
    1. EINREDE DER RECHTSWIDRIGKEIT - HANDLUNGEN , DEREN RECHTSWIDRIGKEIT GELTEND GEMACHT WERDEN KANN - ALLGEMEINE EGKS-ENTSCHEIDUNGEN

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1986, 1777
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 10.06.1986 - 119/85
    Auszug aus EuGH, 10.06.1986 - 81/85
    URTEIL VOM 10.6.1986 - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 81 UND 119/85 URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer) 10. Juni 1986 *.

    In den verbundenen Rechtssachen 81 und 119/85 Union sidérurgique du nord et de l'est de la France (Usinor) Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Puteaux (Frankreich), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Lise Funck-Brentano, Paris, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwältin Marlyse Neuen-Kauffmann, 21, rue Philippe-II, Luxemburg, Klägerin,.

    Beklagte, wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 20. Februar 1985 zur Festsetzung der Erzeugungs- und Lieferquoten der Klägerin für Stahl für das erste Quartal 1985 (Rechtssache 81/85) und der Entscheidung der Kommission vom 29. März 1985 (Rechtssache 119/85), soweit der Klägerin mit ihnen die Zuteilung zusätzlicher Vergleichsgrößen für die Erzeugnisse der Gruppen Ic und Id verweigert wird,.

    Die Union sidérurgique du nord et de l'est de la France (Usinor), Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Puteaux (Hauts-de-Seine, Frankreich), hat mit Klageschriften, die am 1. und 29. April 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag zwei Klagen gegen die Kommission erhoben; mit der ersten (Rechtssache 81/85) begehrt sie die Aufhebung der Einzelfallentscheidung der Kommission vom 20. Februar 1985 mit der zweiten (Rechtssache 119/85) die Aufhebung der Einzelfallentscheidung der Kommission vom 29. März 1985 und, soweit erforderlich, des Schreibens vom 18 März 1985, soweit ihr mit diesen Entscheidungen die Zuteilung zusätzlicher Vergleichsgroßen für die Erzeugnisse der Gruppen Ic und Id verweigert wird.

    25 In bezug auf die Klage in der Rechtssache 119/85 ist festzustellen, daß - wie die Kommission zu Recht geltend macht - das Schreiben vom 29. März 1985, mit dem sie der Klägerin vorschlug, aufgrund der Entscheidung Nr. 470/85 einen neuen Antrag auf Anpassung der Vergleichsproduktionen zu stellen, eine bloße Information darstellt und daher nicht die Merkmale einer im Klagewege anfechtbaren Entscheidung aufweist.

    Deshalb ist auch die Klage in der Rechtssache 119/85 als unzulässig abzuweisen.

  • EuGH, 13.06.1958 - 9/56

    Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, SpA gegen Hohe Behörde der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 10.06.1986 - 81/85
    13 Zu dieser ersten Rüge der Unzulässigkeit ist festzustellen, daß die Klägerin auch nach Ablauf der Frist zur Klageerhebung gegen eine allgemeine Entscheidung die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung noch im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine aufgrund dieser allgemeinen Entscheidung ergangene Einzelfallentscheidung geltend machen kann (siehe die Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juni 1958 in der Rechtssache 15/57, Compagnie des hauts fourneaux de Chasse, Slg. 1958, 161; vom 13. Juni 1958 in der Rechtssache 9/56, Meroni SpA, Slg. 1958, 11; vom 13. Juni 1958 in der Rechtssache 10/56, Meroni SAS, Slg. 1958, 51, und vom 17. Juni 1959 in den verbundenen Rechtssachen 32 und 33/58, Snupat, Slg. 1959, 289).
  • EuGH, 13.06.1958 - 10/56

    Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, società in accomandita semplice gegen Hohe

    Auszug aus EuGH, 10.06.1986 - 81/85
    13 Zu dieser ersten Rüge der Unzulässigkeit ist festzustellen, daß die Klägerin auch nach Ablauf der Frist zur Klageerhebung gegen eine allgemeine Entscheidung die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung noch im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine aufgrund dieser allgemeinen Entscheidung ergangene Einzelfallentscheidung geltend machen kann (siehe die Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juni 1958 in der Rechtssache 15/57, Compagnie des hauts fourneaux de Chasse, Slg. 1958, 161; vom 13. Juni 1958 in der Rechtssache 9/56, Meroni SpA, Slg. 1958, 11; vom 13. Juni 1958 in der Rechtssache 10/56, Meroni SAS, Slg. 1958, 51, und vom 17. Juni 1959 in den verbundenen Rechtssachen 32 und 33/58, Snupat, Slg. 1959, 289).
  • EuGH, 31.03.1965 - 21/64

    Macchiorlati Dalmas e Figli / EGKS Hohe Behörde

    Auszug aus EuGH, 10.06.1986 - 81/85
    Die im vorliegenden Fall ergangene Entscheidung über die Ablehnung der Erhöhung der Vergleichsproduktionen beruht notwendigerweise darauf, daß die Möglichkeit einer solchen Anpassung in der allgemeinen Entscheidung Nr. 234/84, die im Zeitpunkt des Erlasses der Einzelfallentscheidung galt, nicht mehr vorgesehen war; zwischen dieser Einzelfallentscheidung und der allgemeinen Entscheidung besteht somit ein direkter rechtlicher Zusammenhang (vgl. das Urteil vom 31. März 1965 in der Rechtssache 21/64, Macchiorlati Dalmas e Figli, Slg. 1965, 242).
  • EuGH, 08.07.1970 - 75/69

    Hake / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.06.1986 - 81/85
    15 In bezug auf die zweite Rüge der Unzulässigkeit ist darauf hinzuweisen, daß ein Antrag nur dann Grundlage für eine Untätigkeitsklage gemäß Artikel 35 EGKS- Vertrag sein kann, wenn er so klar und deutlich ist, daß die Kommission in konkreter Weise Kenntnis vom Inhalt der beantragten Entscheidung erlangen kann (siehe die Urteile des Gerichtshofes vom 6. April 1962 in den verbundenen Rechtssachen 21 bis 26/61, Meroni, Slg. 1962, 153, und vom 8. Juli 1970 in der Rechtssache 75/69, Hake, Slg. 1970, 535).
  • EuGH, 23.11.2017 - C-596/15

    Bionorica v Commission - Rechtsmittel - Öffentliche Gesundheit -

    Die an das Organ gerichtete Aufforderung, tätig zu werden, muss so klar und deutlich sein, dass es in konkreter Weise Kenntnis vom Inhalt der beantragten Entscheidung erlangen kann, und aus ihr muss ferner deutlich werden, dass mit ihr beabsichtigt ist, das Organ zu einer Stellungnahme zu zwingen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juni 1986, Usinor/Kommission, 81/85 und 119/85, EU:C:1986:234, Rn. 15, und Beschluss vom 18. November 1999, Pescados Congelados Jogamar/Kommission, C-249/99 P, EU:C:1999:571, Rn. 18).
  • EuG, 03.06.1999 - T-17/96

    TF1 / Kommission

    Schließlich erfülle das Schreiben vom 3. Oktober 1995 auch nicht die Erfordernisse der Klarheit und Deutlichkeit, die von der Rechtsprechung für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage verlangt würden (Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juni 1986 in den Rechtssachen 81/85 und 119/85, Usinor/Kommission, Slg. 1986, 1777,und vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-180/88, Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie/Kommission, Slg. 1990, I-4413).

    Die Aufforderung ist zwar an kein besonderes Formerfordernis gebunden, sie muß jedoch so klar und deutlich sein, daß die Kommission konkret erkennen kann, welchen Inhalt die beantragte Entscheidung haben soll und daß mit ihr beabsichtigt ist, sie zu einer Stellungnahme zu zwingen (vgl. in diesem Sinn Urteil Usinor/Kommission, Randnr. 15).

  • EuGH, 12.05.2022 - C-430/20

    Klein/ Kommission - Rechtsmittel - Art. 265 AEUV - Untätigkeitsklage - Richtlinie

    Was die Merkmale betrifft, die ein Antrag aufweisen muss, um als "Aufforderung zum Tätigwerden" im Sinne von Art. 265 AEUV eingestuft werden zu können, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass eine ausdrückliche Bezugnahme auf diesen Artikel zwar genügt, um die Drohwirkung einer Aufforderung zum Tätigwerden zum Ausdruck zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 1985, Parlament/Rat, 13/83, EU:C:1985:220, Rn. 24), eine solche Bezugnahme aber nicht unerlässlich ist, sofern aus diesem Antrag deutlich wird, dass mit ihm das in Frage stehende Organ, die in Frage stehende Einrichtung oder sonstige Stelle zu einer Stellungnahme gezwungen werden soll (Beschluss vom 18. November 1999, Pescados Congelados Jogamar/Kommission, C-249/99 P, EU:C:1999:571, Rn. 18, Urteil vom 23. November 2017, Bionorica und Diapharm/Kommission, C-596/15 P und C-597/15 P, EU:C:2017:886, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung), oder dazu, innerhalb einer verbindlichen Frist eine förmliche Entscheidung zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 1986, Usinor/Kommission, 81/85 und 119/85, EU:C:1986:234, Rn. 16).
  • EuG, 27.06.1991 - T-120/89

    Stahlwerke Peine-Salzgitter AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    32 Eine Klage nach Artikel 34 EGKS-Vertrag sei nämlich nur zulässig, wenn zuvor eine Nichtigerklärung nach Artikel 33 EGKS-Vertrag ausgesprochen worden sei (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juni 1986 in den Rechtssachen 81/85 und 119/85, Usinor/Kommission, Slg. 1986, 1777).

    41 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 10. Juni 1986 in den verbundenen Rechtssachen 81/85 und 119/85, Usinor) ist eine Haftungsklage nach Artikel 34 EGKS-Vertrag erst nach Aufhebung der Entscheidung zulässig, die den Schaden angeblich verursacht hat, und nachdem feststeht, daß die Kommission nicht gewillt ist, die erforderlichen Maßnahmen zur Wiedergutmachung des festgestellten Rechtsverstosses zu ergreifen.

  • EuG, 11.12.2014 - T-102/13

    Heli-Flight / EASA - Zivilluftfahrt - Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen

    Die Rechtsprechung verlangt nämlich, dass aus dem Antrag hervorgehen muss, dass das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung oder sonstige Stelle mit ihm zu einer Stellungnahme gezwungen werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 1986, Usinor/Kommission, 81/85 und 119/85, Slg, EU:C:1986:234, Rn. 15, und Beschluss vom 30. April 1999, Pescados Congelados Jogamar/Kommission, T-311/97, Slg, EU:T:1999:89, Rn. 35) und dass er der Vorbereitung eines Streitverfahrens dienen soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1961, Elz/Hohe Behörde, 22/60 und 23/60, EU:C:1961:17, S. 357, 375; vom 6. Mai 1986, Nuovo Campsider/Kommission, 25/85, Slg, EU:C:1986:195, Rn. 8, und Beschluss Pescados Congelados Jogamar/Kommission, EU:T:1999:89, Rn. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-225/17

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat - Rechtsmittel - Restriktive

    28 Vgl. Urteil vom 10. Juni 1986, Usinor/Kommission (81/85 und 119/85, EU:C:1986:234, Rn. 13).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-189/02

    Dansk Rørindustri / Kommission

    28 - Urteile des Gerichtshofes vom 31. März 1965 in der Rechtssache 21/64 (Macchiorlati Dalmas und Figli/Hohe Behörde, Slg. 1965, 242) und vom 10. Juni 1986 in den Rechtssachen 81/85 und 119/85 (Usinor/Kommission, Slg. 1986, 1777, Randnr. 13).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-511/21

    Kommission/ Calhau Correia de Paiva - Rechtsmittel - EPSO-Auswahlverfahren -

    18 Vgl. in diesem Sinne insbesondere die Urteile vom 31. März 1965, Macchiorlati Dalmas/Hohe Behörde (21/64, EU:C:1965:30, S. 175, 187), vom 10. Juni 1986, Usinor/Kommission (81/85 und 119/85, EU:C:1986:234, Rn. 13), vom 9. September 2003, Kik/HABM (C-361/01 P, EU:C:2003:434, Rn. 76), und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 237).
  • EuGH, 30.01.1992 - 363/88

    Finsider u.a. / Kommission

    Die Kommission berufe sich zu Unrecht auf das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juni 1986 in den Rechtssachen 81/85 und 119/85 (Usinor, Slg. 1986, 1777), das einen Fall betreffe, in dem die Klage auf Aufhebung von Entscheidungen der Kommission abgewiesen und die auf Artikel 34 gestützte Klage auf Ersatz der durch diese Entscheidungen entstandenen Schäden deshalb für unzulässig erklärt worden sei.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.1991 - 363/88

    Società Finanziaria siderurgica Finsider SpA (in Liquidation), Italsider SpA (in

    - Urteil vom 10. Juni 1986 in den verbundenen Rechtssachen 81/85 und 119/85 (Union sidérurgique du nord et de lest de la France [UsinorJ/Kommission, Slg. 1986, 1777, Randnr. 24): "Soweit mit der Klage Schadensersatz begehrt wird, ist sie ebenfalls als unzulässig abzuweisen, da Artikel 34 EGKS-Vertrag eine solche Klage erst nach Aufhebung der Entscheidung zuläßt, die den Schaden angeblich verursacht hat, und nachdem feststeht, daß die Hohe Behörde nicht gewillt ist, die erforderlichen Maßnahmen zur Wiedergutmachung des durch den festgestellten Rechtsverstoß entstandenen Schadens zu ergreifen." 27 - Siehe das in Anmerkung 11 zitierte Urteil, Randnr. 20.28 - Siehe in diesem Sinne auch in einem ähnlichen Fall das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache T-120/89 (Peine-Salzgitter/Kommission, a. a. O., Randnrn. 66 bis 69), und die in Anmerkung 25 zitierten Schlußanträge des Richters Biancarelli in dieser Rechtssache, Punkt II A 4.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.1993 - C-320/92

    Società Finanziaria Siderurgica Finsider SpA (in liquidazione) gegen Kommission

  • EuG, 21.07.2016 - T-832/14

    Nutria / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1987 - 181/86

    Sergio Del Plato und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 10.07.2001 - T-191/00

    Edlinger / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1987 - 100/86

    Jacques Cauët und Bertrand Joliot gegen Kommission der Europäischen

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